Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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215 CH-LU

§ 62 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - [[1]](#articletitle_text_fn_55655_2_1_c)

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Prioritäts- oder Zehntgülten
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§ 62 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — [[1]](#articletitle_text_fn_55655_2_1_c)

1. Eine Prioritätsgült, die aufgekündet und abbezahlt wird, muss zernichtet, und es darf an deren Stelle eine neue nicht errichtet werden.

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