215
CH-LU
§ 61 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Prioritäts- oder Zehntgülten
§ 61 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Die Prioritätsgülten sind bei allen Verhandlungen um liegende Güter (Käufe, Verschreibungen usw.) an die Stelle des losgekündeten Zehntens unter die Beschwerden, nicht aber unter die gewöhnlichen Verschreibungen zu stellen. (Gesetz vom 20. Dezember 1839.)