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CH-LU
§ 43 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 43 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. In der Regel werden die Gülten nach erfolgter Aufkündung wie folgt abbezahlt
a. bis auf Fr. 500 auf ein Mal;
b. bis auf Fr. 2000 in jährlichen Zahlungen von 500 Fr.;
c. grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zahlungen.