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CH-LU
§ 41 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 41 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Das Mass dieser Verantwortlichkeit ist folgendermassen bestimmt
die Errichter des Gültaufsatzes, die Mitglieder des Gemeinderates nebst Gemeinderatsschreiber, haften solidarisch für zwei Dritteile;
die Ausfertiger der Gült, Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber, haften ebenfalls solidarisch für einen Dritteil des nachgewiesenen Schadens.
2. Im Falle der Nichtübereinstimmung des Instrumentes mit dem Aufsatze haftet die ausfertigende Behörde für die daherigen Folgen allein.