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CH-LU
§ 40 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Verantwortlichkeit
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 40 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Verantwortlichkeit
1. Die Behörde (der Gemeinderat nebst Gemeinderatsschreiber), welche den Gültaufsatz angefertigt, und diejenige, welche darauf die Gült ausgefertigt hat, haften für die richtige und vollständige Ausfertigung der Verschreibung, insofern diese nicht mit dem Erwerbsakt des Verpfänders übereinstimmt, oder neue Pfandtitel oder Servituten nicht angegeben sind.
2. Rührt eine sich erzeigende Unrichtigkeit von der Verhandlung einer früheren Behörde her, so ist diese dem Inhaber des Pfandtitels für den daraus entstehenden Schaden zunächst und subsidiär die Gemeinde, beziehungsweise der Gerichtsbezirk verantwortlich.