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215 CH-LU

§ 4 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Handänderungswesen
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§ 4 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Der Kauf- oder Tauschvertrag (Aufsatz) ist dem Präsidenten des Gemeinderates einzureichen, welcher demselben sein Visum (mit dem Datum der Einreichung) beizusetzen und dieses in einer besondern Kontrolle einzutragen hat.

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