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215 CH-LU

§ 37 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 37 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Das Gerichtsoffizium übersendet sodann den Gültaufsatz und die ausgefertigte Gült an den Gemeinderat. Der Gültaufsatz ist im Gültenprotokoll der Gemeinde einzutragen und innert vierzehn Tagen dem Gerichtsoffizium zurückzusenden.

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