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215 CH-LU

§ 36 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Gültausfertigung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 36 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Gültausfertigung

1. Diesen Gültaufsatz übergibt der Gemeinderat der Gerichtskanzlei zu Handen des Gerichtsoffiziums zur Prüfung und gerichtlichen Ausfertigung.

2. Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtlichen Protokollen. Finden sich Unrichtigkeiten oder Auslassungen, so sind diese zu berichtigen und zu vervollständigen, oder es kann der Gültaufsatz auch zur Umschreibung an den Gemeinderat zurückgesendet werden. Die Vergleichung und Ausfertigung soll innert vierzehn Tagen geschehen.

3. Die Ausfertigung erfolgt erst auf den richtigen Gültaufsatz nach einheitlicher Form (Formular A). Dieselbe darf weder unleserliche Durchstreichungen noch Raduren enthalten.

4. Die Ausfertigung ist nach Aufnahme ins gerichtliche Hypothekarprotokoll vom Gerichtspräsidenten mit dem Gültensiegel zu versehen und von ihm und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

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