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215 CH-LU

§ 35 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 35 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Der Gülterrichter hat die Pflicht, alle Verhältnisse seiner Liegenschaft, welche in der Gült erscheinen sollen, getreulich anzugeben. Er soll den Gültaufsatz prüfen und muss ihn ebenfalls unterschreiben.

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