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CH-LU
§ 34 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Gültaufsatz
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 34 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Gültaufsatz
1. Der hierauf von dem Gemeinderate anzufertigende Gültaufsatz (Entwurf) muss, unter Benutzung der gemeinderätlichen und nötigenfalls der gerichtlichen Hypothekarprotokolle, alles das enthalten, was in § 28 für den Inhalt der Gült vorgeschrieben ist, und von den Würdigern und dem Gemeinderatsschreiber unterzeichnet sein.