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CH-LU
§ 33 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 33 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. In denjenigen Gemeinden, in welchen die Unterpfande vermessen, planiert und darüber gehörige Grundbücher eingeführt wurden, steht es dem Gülterrichter frei, entweder eine Würdigung der Unterpfande vornehmen oder nur die im Grundbuche enthaltene Schatzung in die Gült eintragen zu lassen.