Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
215 CH-LU

§ 32 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (77 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Der Eigentümer - welchem der Gemeinderat vor Ausfertigung der Gült die Würdigung kund zu tun hat - ist berechtigt, wenn er mit der gemeinderätlichen Würdigung nicht einverstanden ist, beim betreffenden Gerichtspräsidenten eine zweite Abschatzung zu verlangen. Zu diesem Behufe bestellt der Gerichtspräsident drei Mitglieder des Bezirksgerichts, welche die Liegenschaft unter gleichen Formen und der gleichen Verantwortlichkeit, wie der Gemeinderat, zu schätzen haben.

2. Das Ergebnis soll auf Verlangen des Errichters der gemeinderätlichen Würdigung nachgetragen werden.

← § 31 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 33 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →