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CH-LU
§ 32 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 32 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Der Eigentümer - welchem der Gemeinderat vor Ausfertigung der Gült die Würdigung kund zu tun hat - ist berechtigt, wenn er mit der gemeinderätlichen Würdigung nicht einverstanden ist, beim betreffenden Gerichtspräsidenten eine zweite Abschatzung zu verlangen. Zu diesem Behufe bestellt der Gerichtspräsident drei Mitglieder des Bezirksgerichts, welche die Liegenschaft unter gleichen Formen und der gleichen Verantwortlichkeit, wie der Gemeinderat, zu schätzen haben.
2. Das Ergebnis soll auf Verlangen des Errichters der gemeinderätlichen Würdigung nachgetragen werden.