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215 CH-LU

§ 30 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Würdigung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 30 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Würdigung

1. Ist sowohl das Eigentum als die persönliche Berechtigung nachgewiesen, so würdigt der Gemeinderatspräsident mit zwei andern Mitgliedern des Gemeinderates, nötigenfalls unter Zuzug von Sachkundigen, die zu verpfändenden liegenden Güter und schätzt dieselben, jedes einzeln, bei Eidespflicht nach ihrem derzeitigen wahren Geldeswerte so genau als möglich.

2. Dieser Geldwürdigung soll auch die revidierte Katasterschatzung und bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Würdigung der jährlichen Ertragenheit für Vieh und an Früchten beigesetzt werden.

3. Die Würdigung der auswärts liegenden Unterpfande muss aber von dem Gemeinderate eingeholt werden, innert dessen Kreis sie liegen.

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