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215 CH-LU

§ 3 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Handänderungswesen
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§ 3 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Beim Abschluss des Vertrages müssen, wenn der Käufer darauf nicht ausdrücklich Verzicht leistet, entweder alle auf einer Liegenschaft haftenden Rechtsamen und Beschwerden dem Käufer namentlich angezeigt werden, oder es müssen bei demselben die bezüglichen Erwerbs- oder Belastungstitel vorliegen, was im Kaufsvertrage bemerkt sein soll.

2. Wenn diese Vorschrift nicht beobachtet wird, so ist der Käufer, wenn der Verkäufer nicht freiwillig Entschädigung leisten will, berechtigt, vor der Zufertigung vom Vertrage zurückzutreten; werden aber die Beschwerden auch im Kaufbriefe nicht speziell angezeigt, so treten nach der Zufertigung die im § 625 des bürgerl. Gesetzb. angegebenen Folgen ein.

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