§ 28 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Inhalt
§ 28 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Inhalt
1. Eine Gült muss enthalten
a. den oder die Pfandgeber; falls sie unter umfassender Beistandschaft stehen, müssen die Beistände mitbenannt werden;
b. den Kapitalwert der Verschreibung in Schweizerfranken, in Zahlen und Worten ausgeschrieben; die Verschreibungen sind in runden Summen auszustellen;
c. den Zinsfuss, der jedoch fünf vom Hundert nicht übersteigen darf;
d. das Datum der Anstellung der Gült und die jährliche Verfallzeit der Zinsen. Dieses Datum darf nicht auf bewegliche Feste, sondern muss auf einen bestimmten Monatstag gestellt werden;
e. die Art der Aufkündung und Abzahlung;
f. die Beschreibung der zu Pfand gegebenen Liegenschaften nach dem Erwerbstitel, mit Angabe des Masses, soweit dies aus den Protokollen ersichtlich ist, der Begrenzungen und der damit verbundenen Rechtsamen und Beschwerden (§ 6 lit. c); bei jedem Gebäude ist die Summe beizusetzen, um welche dasselbe in der Kantonal-Brandassekuranz versichert ist;
g. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten;
h. alle auf dem Unterpfande allgemein oder speziell vorgehenden Schulden jeglicher Art mit Angabe der Gattung, des Kapitalbetrages und des Anstellungsdatums, jedoch ohne die Namen der jeweiligen Ansprecher;
i. die spezifizierte Würdigung oder Schatzung der verschriebenen Güter in Geldwert und der Ertragenheit unter Angabe der Würdiger und des Datums, wann die Würdigung erfolgt (§ 30);
k. das Errichtungsdatum und Siegel und Unterschrift der ausfertigenden Behörde.