§ 22 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
§ 22 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Neben demjenigen, was nach § 207 u. ff. des bürgerl. Gesetzbuches zum Liegenden gehört, werden auch die mit einer Liegenschaft verbundenen mechanischen Einrichtungen als Teile der Liegenschaft betrachtet und dürfen nur vereinigt mit derselben verpfändet werden.
2. Namentlich sind als mit der Liegenschaft verbunden zu betrachten
a. zunächst die Triebwerke (wie Wasserkräfte, Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen, Röhrenleitungen u. dgl.);
b. sodann alle jene Werke, welche der Liegenschaft den Charakter einer bestimmten mechanischen Einrichtung verleihen und durch jene Triebwerke in Bewegung gesetzt werden. (So z. B. gehören zur Liegenschaft einer Mühle die Mahlwerke; zur Liegenschaft einer Spinnerei die Spinnstühle und die Spindeln; zur Liegenschaft einer Säge die Sägeeinrichtung; zur Liegenschaft einer Stampfe die Stampfwerke; zur Liegenschaft einer Parkettfabrik die Hobel-, Nut- und Sägemaschinen, die Drehbänke u. dgl.; zur Liegenschaft einer Hammerschmiede die Hammerwerke; zur Liegenschaft einer Bleicherei mit Appreturen der Dampfkessel, die Walke usw.).
3. Wenn liegendes Gut von vorbezeichneter Art verpfändet wird, so sind die einzelnen verpfändeten Gegenstände so genau als möglich aufzuzählen und zu bezeichnen, damit über den Umfang der Verpfändung nicht wohl ein Zweifel entstehen kann.
4. Der Schuldner ist zu sorgfältigem Unterhalt der verpfändeten mechanischen Einrichtungen verpflichtet und darf sich keine Wertverminderung derselben erlauben, welche nicht eine natürliche Folge sachgemässen Gebrauches ist.
5. Bei Reparaturen und Verbesserungen tritt neu angeschafftes Material an die Stelle des alten; auch wird bei jeder Vermehrung des Materials alles zum Pfande gerechnet, was einen Bestandteil der zum Liegenden gehörenden mechanischen Einrichtungen ausmacht.