Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
215 CH-LU

§ 20 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über die bisherigen Verschreibungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (77 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Die alten Prioritätsgülten sind in Beziehung auf Aufkündung und Umwandlung oder Verteilung den gleichen Vorschriften unterworfen wie die gewöhnlichen Gülten.

2. Im Falle der Umwandlung dürfen die neuen Gülten errichtet werden ohne Rücksicht auf einen grössern oder kleinern Betrag.

← § 19 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 21 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →