Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
215 CH-LU

§ 13 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Verantwortlichkeit

Handänderungswesen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (77 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Verantwortlichkeit

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für allen Nachteil, der aus Unterlassung der Überbindung der auf einer Liegenschaft haftenden Beschwerden oder Schulden für ihn entsteht.

← § 12 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 14 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →