215
CH-LU
§ 13 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Verantwortlichkeit
Handänderungswesen
§ 13 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Verantwortlichkeit
1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für allen Nachteil, der aus Unterlassung der Überbindung der auf einer Liegenschaft haftenden Beschwerden oder Schulden für ihn entsteht.