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§ 1 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 1. Kauf- und Tauschvertrag
Handänderungswesen
§ 1 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — 1. Kauf- und Tauschvertrag
1. Soll eine Liegenschaft in Folge eines Kaufs- oder andern Vertrages aus einer Hand in die andere übergehen, so hat eine Verschreibung und Zufertigung, beziehungsweise Zuschreibung, nach Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes zu erfolgen. (§§ 286, 292, 293, 294 und 295 des bürgerl. Gesetzb.)