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200 EGZGB CH-LU

§ 98 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

Verordnungen des Regierungsrates
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§ 98 EGZGB

1. Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

2. Er regelt durch Verordnung insbesondere das Nähere über

a. das Zivilstandswesen und die Eheschliessung,

b. die Aufsicht über die Stiftungen und die Personalvorsorgeeinrichtungen,

c. die Zuständigkeit und das Verfahren bei Adoptionen,

d. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern und die Beaufsichtigung der Pflegeverhältnisse,

e. * ...

f. * das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, namentlich die Aufsicht, die Aufnahme des Inventars, die Rechnungsführung, die Rechnungsablage und die Berichterstattung,

g. * ...

h. das Verfahren in Erbschaftsfällen,

i. das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.

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