200
EGZGB
CH-LU
§ 93k Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Sachenrecht - Grundbuchrecht - Rechtsschutz
§ 93k EGZGB
1. Entscheide gemäss Artikel 956a ZGB können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. Das Kantonsgericht entscheidet bei Beschwerden, welche die Grundbuchabgaben betreffen, in Einzelrichterbesetzung, wenn der Streitwert weniger als 20 000 Franken beträgt.
3. Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG.