200
EGZGB
CH-LU
§ 93b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Grundbuchführung
Sachenrecht - Grundbuchrecht - Führung des Grundbuchs
§ 93b EGZGB — Grundbuchführung
1. Die Grundbuchführung mittels Informatik und der elektronische Geschäftsverkehr sind nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. Das Kantonsgericht regelt das Nähere durch Verordnung.
2. Die Grundbuchverwaltung ist verpflichtet, den Behörden kostenlos die für die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben erforderlichen Mitteilungen über den Grundstückverkehr und die Grundbucheintragungen zu machen.