Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
200 EGZGB CH-LU

§ 93b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Grundbuchführung

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Führung des Grundbuchs
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (117 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 93b EGZGB — Grundbuchführung

1. Die Grundbuchführung mittels Informatik und der elektronische Geschäftsverkehr sind nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. Das Kantonsgericht regelt das Nähere durch Verordnung.

2. Die Grundbuchverwaltung ist verpflichtet, den Behörden kostenlos die für die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben erforderlichen Mitteilungen über den Grundstückverkehr und die Grundbucheintragungen zu machen.

← § 93a EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 93c EGZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →