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200 EGZGB CH-LU

§ 93a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Bestand

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Führung des Grundbuchs
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§ 93a EGZGB — Bestand

1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke sind wie die Grundstücke nach Artikel 943 ZGB in das Grundbuch aufzunehmen.

2. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums bestehen unter Vorbehalt von Artikel 962 ZGB ohne Eintragung im Grundbuch.

3. Die Triebrechte (Sömmerungsrechte) bilden als kantonale Rechte einen Bestandteil des Grundbuchs.

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