200
EGZGB
CH-LU
§ 93a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Bestand
Sachenrecht - Grundbuchrecht - Führung des Grundbuchs
§ 93a EGZGB — Bestand
1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke sind wie die Grundstücke nach Artikel 943 ZGB in das Grundbuch aufzunehmen.
2. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums bestehen unter Vorbehalt von Artikel 962 ZGB ohne Eintragung im Grundbuch.
3. Die Triebrechte (Sömmerungsrechte) bilden als kantonale Rechte einen Bestandteil des Grundbuchs.