§ 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Gemeinderat
§ 8 EGZGB — Gemeinderat
1. Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Dienststelle der Gemeindeverwaltung ist in folgenden Fällen zuständig
a. Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB),
b. Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft für die Wohnsitz- oder die Heimatgemeinde des Ehemannes (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 260a Abs. 1 ZGB),
c. Übernahme der Beklagtenrolle bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel 261 Absatz 2 ZGB,
d. Anfechtung der Adoption für die Wohnsitz- oder die Heimatgemeinde (Art. 269a Abs. 1 ZGB),
e. Entgegennahme der Mitteilung betreffend Freiheitsstrafen (Art. 371 Abs. 2 ZGB),
f. Begehren der Heimatgemeinde um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB),
g. Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wild wachsender Beeren, Pilze usw. (Art. 699 Abs. 1 ZGB),
h. Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 Abs. 2 ZGB),
i. * Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült (Art. 851 Abs. 2 ZGB),
k. Begehren um Vollzug von Schenkungsauflagen, die im Interesse der Gemeinde liegen (Art. 246 Abs. 2 OR).
l. * Erteilung und Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege (Art. 316 ZGB und Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977, PAVO),
m. * Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO),
n. * ...
o. * Bezeichnung der Aufsichtsperson (Art. 10 PAVO),
p. * Aufsicht über die Familien- und die Tagespflege (Art. 10 und 12 Abs. 2 PAVO).
2. Der Gemeinderat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1l-p auch einer geeigneten Stelle ausserhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
3. ...