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200 EGZGB CH-LU

§ 75 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verwaltung der Erbschaft

Erbrecht - Öffentliches Inventar
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§ 75 EGZGB — Verwaltung der Erbschaft

1. Die Teilungsbehörde verwaltet die Erbschaft, bis sich die Erbberechtigten gemäss Artikel 588 ZGB erklärt haben.

2. Geld, Wertpapiere und weitere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Inventarisierung sicher zu verwahren.

3. Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren dürfen auch freihändig verkauft werden.

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