200
EGZGB
CH-LU
§ 72 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Inventar
Erbrecht - Sicherung des Erbgangs
§ 72 EGZGB — Inventar
1. Die Teilungsbehörde hat in jedem Fall ein Inventar aufzunehmen. Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers enthalten.
2. Wer über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin oder des Erblassers Angaben machen kann, ist zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. § 71 Absatz 3 VRG ist anwendbar.