200
EGZGB
CH-LU
§ 55 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Aufsicht
§ 55 EGZGB
1. Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle für die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz.
2. Dieses oder diese nimmt auch die Aufgaben als zentrale Behörde des Kantons gemäss dem Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007 wahr.