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200 EGZGB CH-LU

§ 34 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Behördenmitglieder

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 34 EGZGB — Behördenmitglieder

1. Die Behördenmitglieder verfügen über eine Ausbildung oder Weiterbildung namentlich aus den Disziplinen Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Kindes- und Erwachsenenschutz.

2. Sie werden vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt.

3. Als Ersatzmitglieder können auch Mitglieder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestimmt werden.

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