200
EGZGB
CH-LU
§ 34 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Behördenmitglieder
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 34 EGZGB — Behördenmitglieder
1. Die Behördenmitglieder verfügen über eine Ausbildung oder Weiterbildung namentlich aus den Disziplinen Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Kindes- und Erwachsenenschutz.
2. Sie werden vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt.
3. Als Ersatzmitglieder können auch Mitglieder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestimmt werden.