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200 EGZGB CH-LU

§ 29 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Güterrechtsregister

Familienrecht - Eherecht und Partnerschaftsrecht
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§ 29 EGZGB — Güterrechtsregister

1. Die Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv ist zuständig für die Aufbewahrung des Güterrechtsregisters und für die Gewährung der Registereinsicht gemäss Artikel 10e Absatz 2 des Schlusstitels zum ZGB.

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