200
EGZGB
CH-LU
§ 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Auflösung
Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Genossenschaften
§ 21 EGZGB — Auflösung
1. Die Auflösung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen Departements.
2. Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Aufgaben erfüllt oder weggefallen sind oder durch andere Trägerschaften übernommen werden.
3. Vorbehalten bleibt die Auflösung von Amtes wegen durch das zuständige Departement, wenn die Aufgaben nicht oder nicht sachgerecht erfüllt werden.