200
EGZGB
CH-LU
§ 20 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Entscheide und Verwaltungszwang
Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Genossenschaften
§ 20 EGZGB — Entscheide und Verwaltungszwang
1. Mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit erhalten die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften innerhalb des von der Rechtsordnung festgelegten Aufgabenbereichs das Recht, Entscheide zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben (§§ 209 ff. VRG). Die Ersatzvornahme und die Anwendung unmittelbaren Zwangs richten sich nach den §§ 212 ff. VRG.