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200 EGZGB CH-LU

§ 13b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verfügung der Polizei

Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
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§ 13b EGZGB — Verfügung der Polizei

1. Die Polizei eröffnet der weggewiesenen Person die Massnahme mit schriftlicher Verfügung. Die weggewiesene Person hat das Recht, sich vorher mündlich zu äussern.

2. Die Verfügung tritt sofort in Kraft und bestimmt,

a. auf welche Orte sich die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen,

b. bis wann das Betretungsverbot gilt.

3. Die Verfügung weist darauf hin,

a. welches die Folgen der Missachtung der Verfügung sind,

b. dass sich das Betretungsverbot nach § 13i verlängern kann,

c. welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfügung stehen,

d. dass diese an Beratungsstellen weitergegeben wird,

e. dass diese nach § 13d angefochten werden kann.

4. Die weggewiesene Person gibt der Polizei eine Zustelladresse bekannt.

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