200
EGZGB
CH-LU
§ 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Zweck und Geltungsbereich
§ 1 EGZGB
1. Das Gesetz bestimmt die zuständigen Behörden zur Anwendung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Obligationenrechts (OR) und bezeichnet oder regelt das jeweils anwendbare Verfahren.
2. Es enthält die durch das ZGB und das OR dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.
3. Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug und der Ergänzung des ZGB und des OR dienen, bleiben vorbehalten.