Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geltungsbereich (KGEOIV)

21 Articles / Provisions · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (21)

Statutory Text (21 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Leitungskataster-Daten für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für die übrigen Geodaten des Kantons.

2. Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist.

3. Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Bestimmungen der eidgenössischen Geoinformationsverordnung subsidiär anwendbar.

Allgemeine Bestimmungen

1. Qualität: Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Genauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

2. Geografisches Informationssystem (GIS): Ein geografisches Informationssystem ist ein System zur Erfassung, Bearbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation geografischer Daten. Geoinformationssysteme umfassen die dazu benötigte Hard- und Software sowie die Geodaten.

3. Fachlich zuständige kantonale Stelle: Unter der fachlich zuständigen kantonalen Stelle ist sowohl die Fachstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Litera b des kantonalen Geoinformationsgesetzes als auch diejenige kantonale Stelle zu verstehen, welche die Aufsicht über kantonale Geodaten hat, deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Regionen liegen.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die GIS-Kommission

a) behandelt alle Geschäfte im Bereich Geoinformation, welche von departementsübergreifender Bedeutung sind oder die Gesamtinteressen des Kantons betreffen;

b) verfolgt die Entwicklung im Bereich der Geoinformation und entwickelt Strategien;

c) berät die Regierung im Bereich Geoinformation.

2. Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden.

3. Jedes Departement bestimmt ein bis zwei Mitglieder. Dabei sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der am GIS beteiligten Fachstellen zu berücksichtigen.

4. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Das Amt mit dem GIS-Kompetenzzentrum ist im Bereich Geoinformation für folgende Aufgaben zuständig

a) Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung;

b) Vorbereitung der Geschäfte und Führen des Sekretariats für die GIS-Kommission;

c) Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;

d) Beratung von kantonalen Stellen;

e) Betrieb des zentralen geografischen Informationssystems GIS der kantonalen Verwaltung;

f) Erlass der erforderlichen technischen Weisungen unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen.

2. Es ist im Bereich der kantonalen Geodaten für sämtliche Aufgaben zuständig, welche in der eidgenössischen Geoinformationsverordnung dem Bundesamt für Landestopografie zugewiesen sind.

3. Es ist gegenüber den Fachstellen des Kantons weisungsberechtigt.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Weist die eidgenössische Geoinformationsverordnung eine Aufgabe der jeweils zuständigen Fachstelle zu, so ist im Bereich der kantonalen Geodaten die fachlich zuständige kantonale Stelle für diese Aufgabe zuständig.

2. Sie ist zuständig für die Erteilung, die Beschränkung oder die Verweigerung des Zugangs zu den beschränkt öffentlich zugänglichen eidgenössischen oder kantonalen Geodaten.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten Kreise anzuhören.

Geodaten und Geodienste

1. Das Departement führt

a) einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten im Kanton Graubünden;

b) einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes;

c) einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten.

2. Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge.

Geodaten und Geodienste

1. Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig gilt dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.

Geodaten und Geodienste

1. Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigenfalls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen.

Geodaten und Geodienste

1. Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metadaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf nationaler und internationaler Ebene.

Geodaten und Geodienste

1. Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stelle stellt deren Qualität sicher.

2. Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung.

Geodaten und Geodienste

1. Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle vorgenommen.

2. Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.

Geodaten und Geodienste

1. Die Geodaten der kantonalen Fachstellen werden im zentralen geografischen Informationssystem der kantonalen Verwaltung gehalten.

2. Das Amt stellt die für die Archivierung und Historisierung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.

3. Das Amt legt in Absprache mit der Fachstelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

Geodaten und Geodienste

1. Die Geodaten, welche von den Gemeinden und Regionen erhoben, nachgeführt und verwaltet werden, sind von diesen in einem zweckmässigen System zu archivieren.

2. Die Archivierung kann auch von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.

3. Das Amt legt in Absprache mit der fachlich zuständigen kantonalen Stelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

Geodaten und Geodienste

1. Das Staatsarchiv ist zuständig für die Langzeitarchivierung der archivwürdigen Geodaten.

Geodaten und Geodienste

1. Eidgenössische und kantonale Geodaten sind von allen Nutzern mit Angaben bezüglich der Aktualität zu versehen.

Geodaten und Geodienste

1. Das Amt kann unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen technische Weisungen zu den Darstellungsmodellen, zu den Geometadaten, zur Qualität, zur Historisierung, zur Archivierung von Geodaten und zu den Geodiensten erlassen.

Übermittlung von Geodaten

1. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährt anderen Stellen des Kantons, der Regionen oder der Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu den Geobasisdaten durch einen Download-Dienst oder, wo dies nicht möglich ist, in einer anderen geeigneten elektronischen Form.

Übermittlung von Geodaten

1. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen kommunalen oder regionalen Stellen haben die Geodaten, die zur Veröffentlichung und Abgabe bestimmt sind, innert der von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle festgelegten Frist abzuliefern.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →