Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 87 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Schlichtungsbehörden - Vermittleramt
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (122 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87 GOG — Stellvertretung

1. Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Ausstandsgründen nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht die Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder eines anderen Vermittleramts.

2. Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Verhinderungsgründen nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine Stellvertretung bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds. Artikel 35 ist nicht anwendbar. Im Übrigen gelten für die Stellvertretung dieselben Regelungen wie für das zu ersetzende Mitglied.

← Art. 86 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand Art. 88 GOG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →