173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 87 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung
Schlichtungsbehörden - Vermittleramt
Art. 87 GOG — Stellvertretung
1. Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Ausstandsgründen nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht die Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder eines anderen Vermittleramts.
2. Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Verhinderungsgründen nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine Stellvertretung bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds. Artikel 35 ist nicht anwendbar. Im Übrigen gelten für die Stellvertretung dieselben Regelungen wie für das zu ersetzende Mitglied.