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Art. 77 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Bestand

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Richterinnen und Richter
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Art. 77 GOG — Bestand

1. Die Regionalgerichte bestehen aus den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern, die für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung erforderlich sind.

2. In der Regel gehören einem Regionalgericht eine hauptamtliche Präsidentin oder ein hauptamtlicher Präsident, eine hauptamtliche Vizepräsidentin oder ein hauptamtlicher Vizepräsident sowie acht nebenamtliche Richterinnen und Richter an. Im Minimum besteht ein Regionalgericht aus einer hauptamtlichen Präsidentin oder einem hauptamtlichen Präsidenten, einer nebenamtlichen Vizepräsidentin oder einem nebenamtlichen Vizepräsidenten und sieben weiteren nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

3. Der Grosse Rat legt jeweils vor den Erneuerungswahlen auf Antrag des Obergerichts den Gesamtstellenumfang für jedes Regionalgericht fest.

4. Kann ein Regionalgericht die ordentliche Geschäftslast nicht mit dem bei den Erneuerungswahlen festgelegten Gesamtstellenumfang bewältigen, erhöht der Grosse Rat die Dotierung auf Antrag des Obergerichts im erforderlichen Umfang.

5. Tritt eine hauptamtliche Regionalrichterin oder ein hauptamtlicher Regionalrichter zurück oder tritt sie oder er nicht zur Wiederwahl an, prüft der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichts, ob auf eine Neubesetzung ganz oder teilweise verzichtet werden kann.

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