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Art. 73 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Verwaltungskommission

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Allgemeine Organisation
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Art. 73 GOG — 2. Verwaltungskommission

1. Der Verwaltungskommission gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied an.

2. Das weitere Mitglied wird jeweils nach den Erneuerungswahlen für vier Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Regionalgerichts gewählt. Ersatzwahlen sind möglich.

3. Der Verwaltungskommission obliegen

a) der Erlass der Geschäftsordnung;

b) die Verabschiedung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Obergerichts;

c) die Koordination der Rechtsprechung unter den Kammern;

d) die Fällung von dienstaufsichtsrechtlichen Entscheiden gegen Mitglieder des Regionalgerichts, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist;

e) die Aufsicht über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen sowie deren Mitgliedern, soweit diese Aufgabe in der Geschäftsordnung nicht dem Präsidium übertragen wird;

f) die Wahl der vom Regionalgericht zu wählenden Personen, soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist;

g) die Anstellung und Entlassung der festangestellten Mitarbeitenden;

h) weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

4. Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Mitglieder der Verwaltungskommission mitwirken.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

GR_KG_001_PKG-2011-3_0000-00-00 · gr (Art. 73 GOG)
Retroactive Withdrawal of Legal Aid Authorization Unlawful Absent Change in Financial Circumstances
ss angefallen sind. Ob- wohl der Kanton seit 1. Januar 2011 für die Defizite aller staatlichen bünd- nerischen Gerichte aufkommt (Art. 73 GOG), ist dem Einwand ein gewis- ses Verständnis entgegenzubringen, sind die Kosten der Bezirksgerichte doch zu einem erheblichen Tei