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173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 72 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsverwaltung 1. Gesamtgericht

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Allgemeine Organisation
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Art. 72 GOG — Gerichtsverwaltung 1. Gesamtgericht

1. Dem Gesamtgericht des jeweiligen Regionalgerichts gehören die ordentlichen Mitglieder an.

2. Ihm obliegen

a) die Bestellung der Kammern;

b) die Ernennung der Kammervorsitzenden und der Stellvertretungen;

c) die Wahl der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;

d) die Wahl des weiteren Mitglieds der Verwaltungskommission.

3. Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.

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