173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 72 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsverwaltung 1. Gesamtgericht
Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Allgemeine Organisation
Art. 72 GOG — Gerichtsverwaltung 1. Gesamtgericht
1. Dem Gesamtgericht des jeweiligen Regionalgerichts gehören die ordentlichen Mitglieder an.
2. Ihm obliegen
a) die Bestellung der Kammern;
b) die Ernennung der Kammervorsitzenden und der Stellvertretungen;
c) die Wahl der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
d) die Wahl des weiteren Mitglieds der Verwaltungskommission.
3. Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.