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Art. 67 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsverwaltung

Gerichtsbehörden - Justizgericht
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Art. 67 GOG — Gerichtsverwaltung

1. Die Präsidentin oder der Präsident führt das Justizgericht, überwacht dessen Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht gegen aussen.

2. Sie oder er unterbreitet dem Grossen Rat das Budget sowie die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung.

3. Im Grossen Rat werden das Budget sowie die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht des Justizgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts vertreten.

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