Art. 40 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsverwaltung 1. Gesamtgericht
Art. 40 GOG — Gerichtsverwaltung 1. Gesamtgericht
1. Dem Gesamtgericht gehören die ordentlichen Mitglieder an.
2. Ihm obliegen
a) der Erlass von Gerichtsverordnungen;
b) die Verabschiedung des Budgets, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts des Obergerichts sowie der unter seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden zuhanden des Grossen Rates;
c) die Verabschiedung von Anträgen zuhanden des Grossen Rates, mit denen die Regierung beauftragt werden soll, die Justizverwaltung betreffende Gesetzes- oder Verfassungsvorlagen auszuarbeiten;
d) die Bestellung der Abteilungen und allfälliger Kammern;
e) die Ernennung der Abteilungs- und allfälliger Kammervorsitzenden und der Stellvertretungen;
f) die Wahl der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission und der anderen vom Obergericht zu wählenden Personen;
g) die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen;
h) die Beantragung der Amtsenthebung von Mitgliedern des Obergerichts;
i) die Anstellung und Entlassung der festangestellten Mitarbeitenden;
j) die Verabschiedung von Vernehmlassungen;
k) weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
3. Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.