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Art. 36 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Ergänzende Regelungen

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 36 GOG — Ergänzende Regelungen

1. Soweit keine abweichenden Bestimmungen existieren und es mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist, gelten für das Beschäftigungsverhältnis der Mitglieder der richterlichen Behörden die Regelungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

GR_KG_006_ZK1-2023-76_2023-12-13 · gr (Art. 36 Abs. 2 GOG)
Appeal Regarding Procedural Order for Financial Documentation in Divorce Proceedings
. Nachdem das Regionalgericht C._____ aus einem Präsidenten im Vollamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern besteht (Art. 36 Abs. 2 GOG) und der Vorsitzende die Prozessleitung überdies keinem der nebenamtlichen Richterinnen und Richter übertragen hat, war die Proze
GR_KG_010_JAK-2019-23_2020-05-01 · gr (Art. 36 Abs. 6 GOG)
Regional Judges' Status Regarding Cantonal Personnel Law
einem Vizepräsidenten im Vollamt. Ebenso bekleidet dort ein drit- ter Richter beziehungsweise eine dritte Richterin ein Vollamt (Art. 36 Abs. 6 GOG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 RGV). Für vollamtliche Richterinnen und Richter wäre es somit ohne Revision der erwähnten Rechtsg