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Art. 30 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Arbeitszeit 1. Hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 30 GOG — Arbeitszeit 1. Hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

1. Die wöchentliche Arbeitszeit für die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden beträgt im Jahresdurchschnitt bei einem Vollpensum 42 Stunden.

2. Sind die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in einem Teilpensum tätig, reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

3. Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden sind von der Arbeitszeiterfassung befreit.

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