Art. 122 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Übergangsbestimmungen
Art. 122 GOG — Übergangsbestimmungen
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge zwischen dem Kantonsgericht oder dem Verwaltungsgericht und ihren Mitarbeitenden sind innert sechs Monaten auf das Obergericht als neuen Arbeitgeber umzuschreiben.
2. Die übrigen Befugnisse, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kantons- und Verwaltungsgerichts gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entschädigungslos auf das Obergericht über.
3. Die Eignung der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder der richterlichen Behörden richtet sich nach den Regeln, die zum Zeitpunkt der letztmaligen Wahl vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten haben. Die übrigen Regelungen betreffend die beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4. Ist die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Reduktion des Beschäftigungsgrads aufgrund Geburt oder Adoption vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, kann dieser Anspruch spätestens innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
5. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen.