173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 105 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 4. Regionalgerichte
Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 105 GOG — 4. Regionalgerichte
1. Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheiden die Regionalgerichte über dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber
a) ihren Mitgliedern;
b) den Mitgliedern der Schlichtungsbehörden, die unter ihrer Aufsicht stehen.
2. Sie teilen dem Obergericht ihre dienstaufsichtsrechtlichen Entscheide mit.