Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Art. 105 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 4. Regionalgerichte

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 105 GOG — 4. Regionalgerichte

1. Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheiden die Regionalgerichte über dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber

a) ihren Mitgliedern;

b) den Mitgliedern der Schlichtungsbehörden, die unter ihrer Aufsicht stehen.

2. Sie teilen dem Obergericht ihre dienstaufsichtsrechtlichen Entscheide mit.

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