Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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6 Articles / Provisions · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1. Zur teilweisen oder vollen Deckung von Schäden, die aus nichtversicherten Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden entstehen und die der Kanton oder die Psychiatrischen Dienste Graubünden zu übernehmen haben oder freiwillig übernehmen, besteht ein Fonds (Konto 997.000).

1. Die Verwaltung des Fonds besorgt die Standesbuchhaltung. Das Vermögen wird zum mittleren Zinssatz für langfristige Kapitalanlagen verzinst.

1. Für die Deckung von Schäden im sinne von Artikel 1 können die Zinserträgnisse und Teile des Vermögens verwendet werden. Nicht verwendete Zinse werden zum Vermögen geschlagen.

1. Gesuche um Gewährung von Leistungen aus dem Fonds sind schriftlich beim Departement für Finanzen und Gemeinden einzureichen.

2. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtschaden für ein Schadenereignis steht folgenden Instanzen zu

a) * bis 50 000 Franken dem Departement für Finanzen und Gemeinden;

b) * über 50 000 Franken der Regierung.

3. Vorbehalten bleibt das Urteil des Richters gemäss Verantwortlichkeitsgesetz[1].

1. Bei der Übernahme von Schäden im Sinne von Artikel 1 und bei der Bemessung der Ersatzleistung sind das Verschulden des Geschädigten und die besonderen Umstände des Falles angemessen zu berücksichtigen.

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