Kanton Glarus
Statutory Text (3 Provisions)
Date of Entry into Force
1 The Administrative Justice Act of 4 May 1986 and the Act of 3 May 1987 on the Adaptation of Cantonal Law to the Administrative Justice Act shall enter into force on 1 October 1987; likewise, the amendment to the Cantonal Constitution concerning administrative justice adopted by the Landsgemeinde of 4 May 1986, as well as the amendment to the Court Organization Act, shall enter into force on 1 October 1987, with the exception of Article 59a of the Cantonal Constitution and Article 21b, paragraph 1, of the Court Organization Act, which already entered into force on 1 March 1987, and Article 21e of the Court Organization Act, which entered into force on 26 May 1987.
1. Alle am 1. Oktober 1987 hängigen erstinstanzlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht entschieden. Vorbehalten bleibt Artikel 140 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2. Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 30. September 1987 eröffnet werden, richten sich nach dem neuen Recht. Dasselbe gilt für nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser nach bisherigem Recht als einzige kantonale Instanz gefällt hat.
3. Bezüglich der am 1. Oktober 1987 bereits hängigen Beschwerdeverfahren gilt für alle Instanzen das bisherige Recht inklusive die bisherige Zuständigkeitsordnung.
1. Die steuerrechtlichen Einspracheverfahren gelten als erstinstanzliche Verfahren im Sinne von Artikel 2.
2. Am 1. Oktober 1987 hängige Baugesuche und Baubewilligungsverfahren inklusive Beschwerdeverfahren werden für alle Instanzen nach dem bisherigen Recht beurteilt.
3. Am 1. Oktober 1987 hängige Klageverfahren gemäss Artikel 81 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden an das Verwaltungsgericht überwiesen, sofern die beklagte Partei nicht innert angesetzter Frist verlangt, dass die Sache durch die Rekurskommission des Kantons Glarus für die AHV weiterbehandelt werde.
4. Nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser gemäss dem alten Recht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz gefällt hat, sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, soweit diese Weiterzugsmöglichkeit im neuen Recht vorgesehen ist.