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7.7-1 ParkRParkierungsreglement CH-GL

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) - Zweck (ParkR)

8 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (8)

Statutory Text (8 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinde ist zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet befugt. Ihre zuständigen Funktionäre können Ordnungsbussen ausfällen sowie im Falle der Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens Strafanzeigen erstatten.

2. Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Ressort Bau und Umwelt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Als öffentlicher Grund gelten öffentliche Strassen und Plätze, gemeindeeigene Liegenschaften sowie Areale, welche im Nutzungsrecht der Gemeinde stehen.

2. Parkieren ist das Abstellen von Motorfahrzeugen oder Anhängern, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

3. Dauerparkieren ist das Parkieren ab einer Dauer von 15 Minuten.

4. Parkverbotszonen sind Zonen in den Dörfern, deren Anfang und Ende entsprechend signalisiert sind und in denen das Parkieren auf öffentlichem Grund ausserhalb signalisierter Parkflächen nicht gestattet ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Gemeinderat erstellt ein Parkierungskonzept als Grundlage für die zu erlassenden Massnahmen. Er passt das Parkierungskonzept bei Bedarf an.

2. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund werden im Parkierungskonzept verschiedene Parkplatzkategorien definiert. Dabei sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Parkplatzbenutzer angemessen zu berücksichtigen.

3. In den Dörfern, im Besonderen in den Zentren sowie in zentrumsnahen Gebieten, können im Parkierungskonzept Parkverbotszonen definiert werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Parkieren auf öffentlichem Grund wird mittels örtlicher und zeitlicher Beschränkungen geregelt.

2. In den Parkverbotszonen ist das Parkieren auf öffentlichem Grund ausserhalb der signalisierten Parkflächen verboten.

3. Das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich gebührenpflichtig, wobei der Gemeinderat örtliche und zeitliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht festlegen kann.

4. Dauerparkierer können eine Bewilligung in der Form einer gebührenpflichtigen Monats- oder Jahresvignette beantragen. Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf einen Parkplatz, sondern sie berechtigt lediglich zum Parkieren, soweit es auf den entsprechenden Parkflächen Platz hat.

5. Bei besonderen Anlässen können Parkierungsbeschränkungen oder Parkierungsgebühren vorübergehend aufgehoben werden. Aus dem gleichen Grund können vorübergehende Parkierungsverbote erlassen oder spezielle Parkierungsgebühren verlangt werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif.

2. Im Gebührentarif werden für die verschiedenen Parkplatzkategorien die gebührenpflichtige Zeit bestimmt und die Parkierungsgebühren bis maximal CHF 2.00 pro Stunde festlegt. Für das Dauerparkieren ab zwei Stunden sowie nachts kann ein ermässigter Tarif angewendet werden.

3. Der Gebührentarif enthält die Kriterien zur Erteilung einer Bewilligung für das Dauerparkieren und er bestimmt für verschiedene Arten von Berechtigten (Anwohner, Beschäftigte, etc.) die Gebühren in Berücksichtigung der Parkplatzkategorie bis zum Maximum für Monatsvignetten von CHF 100.00 bzw. für Jahresvignetten von CHF 1'000.00.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einnahmen aus den Parkierungsgebühren dienen in erster Linie dem Bau, Betrieb und Unterhalt der bestehenden Parkplätze sowie der Erweiterung des Angebots an Parkplätzen auf öffentlichem Grund.

2. Im Weiteren werden sie für den Bau, Betrieb und Unterhalt der dem privaten und öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie für Verkehrsberuhigungsmassnahmen und den Langsamverkehr verwendet.

3. 5% der Einnahmen aus den Parkierungsgebühren werden für die Erstellung und den Unterhalt von Ladestationen für Elektrofahrzeuge verwendet.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ressorts Bau und Umwelt kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden.

3. Gegen Ordnungsbussen der zuständigen Funktionäre richtet sich der Rechtsweg nach dem Bundesrecht.

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