Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.4.4-1.1 CH-GL

Mehrwertsteuer

7 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Zu allen Gebühren und Preisen gemäss diesem Tarif wird zusätzlich die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die jährliche Abfall-Grundgebühr beträgt pro

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Wohneinheit: | | CHF 75.00 |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | pro Betrieb: | | CHF 75.00 |

2. Als Wohneinheit gilt eine Gebäudeeinheit (Einfamilien-, Reihen- und Terrassenhaus, Miet- und Eigentumswohnung), die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Ferienwohnungen und Ferienhäuser sowie Lokale, welche Vereinen bzw. Vereinigungen im Eigentum gehören, werden wie Wohneinheiten veranlagt.

3. Als Betrieb gelten Industrie-, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe.

4. Die Rechnungsstellung für die Grundgebühr erfolgt an die Eigentümer.

5. Die Aufteilung der Gebühren auf mehrere Eigentümer obliegt nicht der Gemeinde. Ist kein Verantwortlicher bestimmt, wird die Rechnung einer der gemeldeten Parteien zur Zahlung zugestellt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die volumenabhängige Gebühr wird mittels Sackgebühr oder Gebührenmarke erhoben.

2. Die gewichtsabhängige Gebühr wird pro Kilogramm erhoben.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gebühren für die Sammlung und den Transport zur Kehrichtverbrennungsanlage sowie für die Verbrennung, sind im Kaufpreis der offiziell zu verwendenden Kehrichtsäcke bzw. Gebührenmarken und in den gewichtsabhängigen Gebühren pro Kilogramm enthalten.

2. Die Höhe der Gebühren für die ordentliche Kehrichtabfuhr wird von den Delegierten des Zweckverbandes für die Abfallgebühren, welchem auch die Gemeinde angehört, festgelegt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gebühren für die Entsorgung von Grüngut in Containern nach EU-Norm EN840 und in geschnürten Bündeln (bis max. 25 kg) werden mittels Vignetten für Einzelleerungen oder Jahresvignetten erhoben.

2. Die Gebühr für Einzelleerungsvignetten für die Grüngutabfuhr beträgt CHF 5.00. Die Abfuhre / Einzelleerung beträgt pro Leerung

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Grüngutbündel bis 25 kg (1 Stk. Einzelvignetten): | | CHF 5.00 |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | für Container mit 140 l Inhalt (1 Stk. Einzelvignetten): CHF 5.00 | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | für Container mit 240 l Inhalt (2 Stk. Einzelvignetten): CHF 10.00 | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | für Container mit 800 Liter Inhalt (7 Stk. Einzelvignetten): CHF 35.00 | | |

3. Die Gebühr für Jahresvignetten für die Grüngutabfuhr beträgt pro Kalenderjahr pauschal

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | für Container mit 140 l Inhalt: | | CHF 96.00 |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | für Container mit 240 l Inhalt: | | CHF 144.00 |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | für Container mit 800 l Inhalt: | | CHF 396.00 |

4. Die Gebührenvignetten für Container können bei den Verkaufsstellen gemäss Recyclingkalender bezogen werden. Die Gebühr wird beim Bezug erhoben.

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Gebühren beträgt die Mahngebühr CHF 20.00.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeindeversammlung passt auf Antrag des Gemeinderates die Gebühren im Rahmen der Kostenentwicklung periodisch an.

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