Grundsatz
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Technischen Betriebe Glarus Nord werden für die Übernahme der Verantwortung, die strategischen Führungsaufgaben, die Überwachungsfunktion sowie die tatsächlichen Zeitaufwendungen gemäss diesem Reglement angemessen entschädigt. Weitere Entschädigungen sind ausgeschlossen.
2. Entschädigungsansprüche gemäss Art. 2 bis Art. 5 dieses Reglements werden den Mitgliedern des Verwaltungsrats direkt überwiesen.
3. Ausgenommen von Abs. 2 sind VR-Mandatsentschädigungen des Gemeindepräsidenten im Vollamt, welche direkt in die Gemeindekasse fliessen.
1. Die Aufwendungen für Akteneinsicht, Aktenstudium sowie Sitzungsvor- und -nachbereitung werden mit folgenden Fixentschädigungen pro Jahr abgegolten
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Verwaltungsratspräsident /-in: | | CHF 7'000.00 |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Mitglieder des Verwaltungsrates: | | CHF 2'000.00 |
2. Für Mitglieder des Verwaltungsrates werden zur Fixentschädigung folgende Zuschläge ausgerichtet
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Vizepräsident /-in: | | CHF 1'000.00 |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Mitglieder im Ausschuss (ständiger Ausschuss): | | CHF 1'000.00 |
1. Zusätzlich zur Fixentschädigung wird für jede Arbeitssitzung sowie weitere angeordnete Einsätze zu Gunsten der Technischen Betriebe Glarus Nord ein Sitzungsgeld von CHF 50.00 pro Stunde ausbezahlt.
1. Für die Teilnahme von vereinbarten ganz- oder mehrtägigen Veranstaltungen, Kursen oder Tagungen wird eine Tagespauschalentschädigung von CHF 400.00 (halber Tag CHF 200.00) ausgerichtet.
1. Es wird eine Kilometerentschädigung in der Höhe von CHF 0.70 ausgerichtet. Für längere Reisen wird das Zugbillet erster Klasse vergütet.
2. Weitere Spesen und Aufwendungen (z.B. für Verpflegung, Übernachtung, Teilnahmegebühren usw.) werden nach Aufwand entschädigt.
1. Die Entschädigungen werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates halbjährlich und anteilmässig einem persönlichen Konto bei einer Schweizer Bank gutgeschrieben.
2. Ausnahmen von Abs. 1 sind VR-Mandatsentschädigungen des Gemeindepräsidenten im Vollamt, welche direkt in die Gemeindekasse fliessen.