7.1-9
CH-GL
Art. 43 Bauordnung Obstalden - Inkrafttreten
Vollzug, Rechtsschutz- und Strafbestimmungen, Schlussbestimmungen
Art. 43 Bauordnung Obstalden — Inkrafttreten
1. Diese Bauordnung tritt nach Annahme durch die zuständige Gemeindeversammlung und nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft.